PflVG § 14a

Dritter Abschnitt: Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen und Entschädigungsstelle für Auslandsunfälle [1]

§ 14a [2]

(1) Benannte Einrichtung im Sinne des Artikels 10a Absatz 13 Unterabsatz 2 Buchstabe b und des Artikels 25a Absatz 13 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl L 263 vom 7.10.2009, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2118 (ABl L 430 vom 2.12.2021, S. 1) geändert worden ist, ist die Verhandlungsstelle über die Regressabkommen zwischen den Insolvenzfonds für Kraftfahrzeugunfälle (Verhandlungsstelle).

(2) Die Verhandlungsstelle ist beauftragt, Vereinbarungen nach Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 1 und Artikel 25a Absatz 13 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG auszuhandeln und abzuschließen, deren Vertragspartei die von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 10a Absatz 1 und Artikel 25a Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG einzurichtenden oder zuzulassenden Stellen bei ihrer Einrichtung oder Zulassung werden.

(3) 1Die Aufgaben und Befugnisse der Verhandlungsstelle werden von der in § 13a Absatz 1 Satz 1 genannten Verkehrsopferhilfe mit deren Einverständnis wahrgenommen. 2Sofern die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse durch die Verkehrsopferhilfe nicht gewährleistet ist, wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aufgaben und Befugnisse der Verhandlungsstelle zu übertragen auf

  1. die in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannte Anstalt oder

  2. eine andere bestehende juristische Person des Privatrechts, wenn diese

    1. bereit ist, die Aufgaben der Verhandlungsstelle zu übernehmen, und

    2. hinreichende Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 bietet.

(4) Die juristische Person, welche die Aufgaben und Befugnisse der Verhandlungsstelle wahrnimmt, untersteht insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz.

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HAAAB-67250

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 10. 7. 2002 (BGBl I S. 2586) mit Wirkung v. 1. 1. 2003.

2Anm. d. Red.: § 14a eingefügt gem. Gesetz v. 19.6.2023 (BGBl 2023 I Nr. 154) mit Wirkung v. 22.6.2023.