IFG § 10

§ 10 Gebühren und Auslagen [1]

(1) 1Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2§ 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für Amtshandlungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. 2§ 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.

Fundstelle(n):
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PAAAB-67230

1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1328) mit Wirkung v. .