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Erhöhung einer Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung
Die Voraussetzung der Erdienbarkeit einer Pensionszusage ist auch im Falle der Erhöhung einer bereits bestehenden Zusage zu prüfen. Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung ist auch der relative Umfang der Pensionserhöhung im Vergleich zu der Gehaltsentwicklung zu berücksichtigen. Die Erhöhung einer Pensionszusage kann auch bei einem verbleibenden Erdienungszeitraum von 8 ½ Jahren ausschließlich durch das Dienstverhältnis veranlasst sein. Die fehlende tatsächliche Durchführung einer Erhöhungszusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter führt regelmäßig zum Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe der unterlassenen Rückstellungen.