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Aktienoptionsrechte und Tarifermäßigung
In den Fällen des Zuflusses geldwerter Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten können diese Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit des Arbeitnehmers nur dann als außerordentliche Einkünfte i. S. von § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG behandelt werden, wenn die Einkünfte, die sich bei normalem Ablauf des Geschehens auf mehrere Jahre verteilt hätten, dem Steuerpflichtigen vollständig in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließen („Zusammenballung”). Daher kann der u. a. im niedergelegten Verwaltungsanweisung, wonach die Tarifermäßigung nur dann zu versagen ist, wenn der Arbeitnehmer die Aktien aufgrund eines einheitlichen Optionsrechts in mehr als zwei Kalenderjahren erwirbt, nicht gefolgt werden.