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Rückwirkende Betriebsaufgabeerklärung
Ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb parzelliert verpachtet, kann der Landwirt auch in diesem Fall wählen, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe behandeln oder ob er das Betriebsvermögen fortführen will. Er kann daher jederzeit die Betriebsaufgabe erklären und damit nach Versteuerung der stillen Reserven weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Eine solche steuerrechtliche Gestaltungserklärung kann jedoch nicht mit rückwirkender Kraft abgegeben werden. Lässt die Finanzverwaltung die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns auf einen längstens drei Monate zurückliegenden Zeitpunkt zu, handelt es sich nicht um die steuerliche Anerkennung einer rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe, sondern um eine Vereinfachungsregelung durch Übernahme früher ermittelter Werte, di...