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Fremdnützige Treuhand keine Mitunternehmerschaft
Bei einer fremdnützigen Treuhand über einen Kommanditanteil lässt sich die Mitunternehmereigenschaft des Treuhandkommanditisten nicht bereits aus dieser Stellung ableiten, da der Treuhänder die Gesellschaftsrechte zwar im eigenen Namen, aber nach Weisung des Treugebers und ausschließlich auf dessen Rechnung ausübt. Der Treuhandkommanditist trägt bei einer solchen fremdnützigen Treuhand kein Mitunternehmerrisiko. Stehen ihm neben einer festen Vergütung Teile der etwaig an die Treugeber fließenden Ausschüttungen und des Liquidationserlöses zu, ist er lediglich mittelbar am Gewinn und am Liquidationserlös beteiligt, am Verlust überhaupt nicht. Kommt es nicht zu Ausschüttungen an die Treugeber, sondern zu Verlustzuweisungen, besteht für ihn nur die Gefahr einer Minimierung seiner Chancen, nich...