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Akteneinsicht nur im unmittelbaren Zusammenhang mit steuerlichem Verfahren
Keine Akteneinsicht in Behördenakten ist zu gewähren, wenn diese nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem steuerlichen Verfahren begehrt wird, insbesondere nicht nach bestandskräftigem Abschluss von Verfahren, mit denen die Festsetzung von Kindergeld beantragt worden war.