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Vorsicht bei treuhänderisch gehaltenen Vermögensgegenständen
Übertragungen nicht mehr steuerbegünstigt
§ 39 AO sieht vor, dass bei Treuhandverhältnissen die Wirtschaftsgüter dem Treugeber ertragsteuerlich zuzurechnen sind. Für die steuerliche Anerkennung eines solchen Treuhandverhältnisses muss sich aus den schuldrechtlichen Vereinbarungen eindeutig ergeben, dass die mit der rechtlichen Eigentümerstellung verbundene Verfügungsmacht zugunsten des Treugebers im Innenverhältnis so eingeschränkt ist, dass sich die rechtliche Eigentümerstellung als leere Hülle darstellt. Es kommt also darauf an, dass der Treugeber das Treuhandverhältnis beherrscht. Zu der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Behandlung einer vom Treugeber vorgenommenen Übertragung von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis hat die Finanzverwaltung in einem koordinierten Ländererlass v. Stellung genommen.
Gegenstand der Zuwendung ist der Herausgabeanspruch
Nach dem Ländererlass ist Schenkungsgegenstand der Herausgabeanspruch des Treugebers nach § 667 BGB gegen den Treuhänder auf Rückübereignung des Treuguts. Dabei werde ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise abgestellt. Der BFH hatte bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2001 ausgeführt, dass d...