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Weitere Zweifelsfragen zur betrieblichen Altersversorgung geklärt
Direkt nach Verkündung des Alterseinkünftegesetzes traten im Bereich der betrieblichen Altersversorgung schon die ersten Zweifelsfragen auf. Diese hat die Finanzverwaltung noch im November 2004 mit einem umfangreichen BMF-Schreiben zu klären versucht (vgl. hierzu Harder-Buschner, NWB F. 3 S. 13217). Trotzdem blieben viele Fragen offen. Daher hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) dem BMF Anfang dieses Jahres diverse steuerrechtliche Zweifelsfragen zur betrieblichen Altersversorgung vorgelegt, die das BMF nunmehr mit Schreiben v. - IV C 5 - S 2333 - 205/05 wie folgt beantwortet hat:
1. Übertragung von Direktversicherungen
Nach dem bestehen keine Bedenken, wenn bei Anwendung des Abkommens zur Übertragung von Direktversicherungen auf einen neuen Arbeitgeber bei dem neuen Arbeitgeber im Übertragungsfall weiterhin von einer Altzusage ausgegangen wird. Demnach können die Beiträge zu einer Direktversicherung auch beim neuen Arbeitgeber pauschal lohnbesteuert werden (§ 40b EStG a. F.).
Die Finanzverwaltung hat sich nicht festgelegt, ob die Übertragungsfälle nach dem Übertragungsabkommen unter § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG oder unter § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG fallen. Die Regelung ist insgesamt ...