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Mietrecht | Mietsicherheit durch „formellen” Mieter zusätzlich zur Mietkaution
Eine nur formelle Aufnahme eines Dritten als „Mieter” in den Mietvertrag mit dem alleinigen Zweck, zusätzliche Sicherheit zu erlangen, ohne dass dieser die Wohnung mitbenutzen darf, steht dem Schutzgedanken des § 551 Abs. 1 BGB entgegen. Die Vorschrift des § 551 Abs. 1 BGB (maximale Mietkaution in Höhe des dreifachen Mietzinses) würde unterlaufen, wenn es dem Vermieter gestattet wäre, neben der der Höhe nach begrenzten Kaution vom Mieter zusätzliche Sicherheit zu verlangen (, NJW-RR 2005, 1250).