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Gesellschaftsrecht | Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln auf nicht geschäftsführende Gesellschafter
Der Ausschluss der Eigenkapitalersatzregeln für nicht geschäftsführende Gesellschafter mit einer Beteiligung von bis zu 10 % gem. § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG gilt erst für nach Inkrafttreten dieser Vorschrift am 24. 4. 1998 (Art. 5 KapAEG v. 20. 4. 1998, BGBl 1998 I S. 707) verwirklichte Tatbestände des Eigenkapitalersatzes (Bestätigung von ). Bei einer Ausfallhaftung entsprechend § 31 Abs. 3 GmbHG kommt es auf den Zeitpunkt der Eigenkapital ersetzenden Leistung – oder den der Umqualifizierung einer Leistung in funktionales Eigenkapital – und nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem feststeht, dass der an sich zur Rückgewähr verpflichtete Gesellschafter dazu nicht in der Lage ist und daher die Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter eingreift ().