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Pflegeversicherung; | Besitzstandsregelung für Pflegebedürftige nach § 69 des Bundessozialhilfegesetzes
Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit v. ist im BGBl I S. 1724 verkündet worden und im wesentlichen rückwirkend zum in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz wird klargestellt, daß die Besitzstandsregelung nach Art. 51 des Pflege-Versicherungsgesetzes auch in den Fällen gilt, in denen ein Pflegegeldanspruch nach neuem Recht (SGB XI und §§ 69 ff. BSHG n. F.) nicht gegeben ist. Art. 51 gilt für sämtliche - bisherigen - Empfänger von Pflegegeld nach § 69 BSHG a. F., gleichgültig, ob ein Pflegegeldanspruch nach § 37 SGB XI oder nach § 69a BSHG n. F. tatsächlich besteht. Klargestellt wird auch, welche Einkommens- und Vermögensschongrenze zur Anwendung kommt, ferner, wie beim Zusammentreffen von Pflegesachleistungen und Pflegegeld zu verfahren ist.