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BSG 23.11.1995 1 RK 11/95

Krankenversicherung; | Haushaltshilfe bei Aufnahme des haushaltsführenden Elternteils als Begleitperson in das Krankenhaus

Zwar umfaßt die Regelung des § 38 SGB V nicht den Fall, daß bei stationärer Behandlung die haushaltsführende Person aus medizinischen Gründen als Begleitperson des Versicherten nach § 11 Abs. 3 SGB V mit in das Krankenhaus aufgenommen wird. Insoweit liegt aber eine planwidrige Gesetzeslücke vor. § 38 SGB V soll erreichen, daß notwendige medizinische Maßnahmen nicht aus häuslichen oder familiären Gründen unterbleiben und sich dadurch möglicherweise der Gesundheitszustand des Versicherten verschlechtert und später eine intensivere, längere und meistens auch teurere Behandlung notwendig wird. Dies gilt nicht nur, wenn die haushaltsführende Person selbst stationär behandelt werden muß, sondern auch dann, wenn ein dem Haushalt angehörendes versichertes Kind der Behandlung bedarf und aus medizinischen Gründen die Notwendigkeit best...

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