BFH Beschluss v. - VIII B 324/03

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend, welchen Inhalt eine Anzeige i.S. von §§ 153, 371 der Abgabenordnung (AO 1977) für die Anwendung von § 171 Abs. 9 AO 1977 haben muss. Sie geht jedoch nicht konkret und substantiiert darauf ein, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist, d.h. inwieweit ihr über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung Bedeutung zukommt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom I B 142/02, BFH/NV 2003, 1334; vom VII B 244/02, BFH/NV 2003, 833; vom II B 122/01, BFH/NV 2003, 64). Vielmehr beschränkt sich die Klägerin darauf, anhand der Umstände des konkreten Falles zu begründen, dass das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen eine unzutreffende Würdigung i.S. von § 171 Abs. 9 AO 1977 vorgenommen hat, und wendet sich gegen die Auslegung von § 171 Abs. 9 AO 1977 durch das Finanzgericht (FG).

Im Übrigen ist eine Rechtsfrage nur dann klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft und mehrere Lösungen vertretbar sind, nicht aber, wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N.). Der Ablauf der Festsetzungsverjährung ist offensichtlich nur für jene Steueransprüche gehemmt, die auf Sachverhalten beruhen, die der Steuerpflichtige in seiner Selbstanzeige der Finanzbehörde offenbart hat (vgl. auch Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 171 AO 1977 Rz. 100), und kann, wenn der Inhalt der Selbstanzeige den Umfang der Ablaufhemmung bestimmt, erst dann eintreten, wenn der nachzuversteuernde Sachverhalt gegenständlich bestimmt ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 2149 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2006 S. 1934
XAAAB-66987