BFH Beschluss v. - III S 19/04 (PKH)

Instanzenzug:

Gründe

I. Das Amtsgericht bestimmte den Kläger und Antragsteller (Antragsteller) mit Beschluss vom zum Kindergeldberechtigten gemäß § 64 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für den 1977 geborenen Sohn D.

D hatte wegen psychischer Probleme vorzeitig seinen Dienst bei der Bundeswehr beendet und sich bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Familienkasse) ausbildungsuchend gemeldet. In der Zeit von 1996 bis zum war D bei der Berufsberatung als Bewerber geführt. Für diesen Zeitraum bezog der Antragsteller Kindergeld für D.

Trotz zahlreicher Beratungsgespräche konnte D jedoch keine Arbeitsstelle vermittelt werden. Der Inhalt des letzten, am von D mit dem Berufsberater geführten Gesprächs ist streitig.

Nach dem Vortrag der Familienkasse soll D in diesem Gespräch mitgeteilt worden sein, die Fördermöglichkeiten der Berufsberatung seien erschöpft und eine Vermittlung in eine Arbeitsstelle zum damaligen Zeitpunkt aussichtslos. Die Unterlagen der Berufsberatung würden abgeschlossen; eine Bescheinigung für die Familienkasse über das Fortbestehen der Meldung bei der Berufsberatung werde nicht ausgestellt.

Dagegen trägt der Antragsteller vor, D sei gesagt worden, dass die Vermittlung in eine Lehrstelle sich bei ihm sehr schwierig gestalte und für ihn derzeit kein Lehrstellenangebot zur Verfügung stünde. Er solle sich doch beim Arbeitsamt um eine berufsvorbereitende Maßnahme bemühen.

Die Berufsberatung teilte ihre Entscheidung der Familienkasse nicht mit. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld schrieb die Familienkasse den Antragsteller im März 2001 an. Der Antragsteller beantragte…weiterhin Kindergeld und fügte als Kopie eine Bescheinigung des Sozialamtes vom…über die Gewährung von Sozialhilfe für D bei. In diesem Bescheid wurde bei der Hilfe zum Lebensunterhalt das dem Antragsteller gezahlte Kindergeld als anrechenbares Einkommen berücksichtigt.

Aufgrund einer Nachfrage bei der Berufsberatung erfuhr die Familienkasse, dass D nur bis zum als ausbildungsuchend geführt war. Die Familienkasse wies den Antragsteller mit Schreiben vom…2001 darauf hin, dass möglicherweise für den Zeitraum von Juni 2000 bis April 2001 Kindergeld in Höhe von 2 970 DM zuviel gezahlt worden und zurückzufordern sei. Sie gab dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Nachweis der eigenen Bemühungen von D um einen Ausbildungsplatz.

Der Antragsteller teilte der Familienkasse mit, er sei davon ausgegangen, dass D auch über den hinaus als ausbildungsuchend geführt worden sei und er zu Recht Kindergeld bezogen habe.

Mit Bescheid vom .. 2001 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für D ab Juni 2000 gemäß § 70 Abs. 2 EStG auf und forderte für die Zeit von Juni 2000 bis April 2001 das Kindergeld in Höhe von 2 970 DM nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zurück.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach erfolglosem Einspruch als unbegründet ab. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG sei ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet habe, beim Kindergeld u.a. zu berücksichtigen, wenn es noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet habe und eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden könne. Objektiv sei erforderlich, dass das Kind keinen Ausbildungsplatz innehabe. Subjektiv müsse das Kind ausbildungswillig sein. Die innere Tatsache der Ausbildungswilligkeit sei nach einhelliger Meinung anhand der Bemühungen des Kindes als äußerem Kriterium zu beurteilen. Diese Bemühungen müsse der Kindergeldberechtigte nachweisen. Das FG habe die Überzeugung gewonnen, dass D im maßgebenden Zeitraum nicht ausbildungswillig gewesen sei. Diese Einschätzung werde gewonnen durch die zahlreichen, fruchtlosen Versuche der Berufsberatung, D einen Ausbildungsplatz zu beschaffen. Aus den zur Gerichtsakte gereichten Gesprächsvermerken der Berufsberater über Beratungsgespräche mit D in dem Zeitraum von Mai 1996 bis Mai 2000 werde deutlich, dass D zumindest ab Juni 2000 nicht ausbildungswillig gewesen sei. Er sei im Zeitraum zuvor drogenabhängig, zeitweise arbeitsunwillig und unzuverlässig gewesen. Am habe die Berufsberatung ihre Tätigkeit für D eingestellt, weil ihre Fördermöglichkeiten erschöpft gewesen seien und eine Ausbildungsvermittlung zwecklos erschienen sei. In dem Zeitraum von Juni 2000 bis April 2001 habe ein Kontakt zur Berufsberatung nicht bestanden. Erst nachdem der Antragsteller von einer möglichen Rückforderung des Kindergeldes erfahren habe, sei der Kontakt von D wieder aufgenommen worden. Eigene Bewerbungsbemühungen von D habe der Antragsteller für diesen Zeitraum nicht nachweisen können. Er habe zwar allgemein vorgetragen, dass D sich beworben, aber nur Absagen erhalten habe, die jedoch nicht mehr vorhanden seien. Um welche konkreten Bemühungen es sich aber gehandelt haben solle, sei nicht dargelegt worden. Die für eine Kindergeldfestsetzung erforderliche Ausbildungswilligkeit habe nicht nachgewiesen werden können.

Der Antragsteller beabsichtigt, gegen das FG-Urteil wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde zu erheben und beantragt hierfür Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.

Zur Erfolgsausicht des Beschwerdeverfahrens trägt er vor, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Verfahrensmängeln zuzulassen.

Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Rechtsfrage, ob, wie und wann ein Arbeitsuchender eigene Bemühungen nachweisen müsse. Das FG habe insoweit nicht § 119 Abs. 5 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) beachtet, wonach der Arbeits-/Ausbildungsuchende seine eigenen Bemühungen nur nachweisen müsse, wenn er rechtzeitig auf seine Nachweispflichten hingewiesen worden sei.

Im Streitfall habe die Familienkasse den Hinweis nach den Feststellungen des FG erst mit Schreiben vom…2001 erteilt. Dieser verspätete Hinweis beruhe auf einer fehlenden Mitteilung der Berufsberatung an die Familienkasse. Wegen dieses verspäteten Hinweises könne nicht mehr verlangt werden, rückwirkend Eigenbemühungen nachzuweisen. Damit würde der Sinn der Hinweispflicht unterlaufen, weil diese gerade dazu diene, bereits im Vorfeld auf nunmehr notwendige Eigenbemühungen aufmerksam zu machen. Bei einem rechtzeitigen Hinweis hätte er, der Antragsteller, ohne Schwierigkeiten Unterlagen über eigene Bemühungen um einen Ausbildungsplatz vorlegen können.

Das angefochtene FG-Urteil beruhe außerdem auf Verfahrensmängeln.

Das FG habe auf der Grundlage eines unvollständig ermittelten Sachverhalts entschieden und dabei gegen die Logik verstoßen. Aus der angeblichen Ausbildungsunwilligkeit seines Sohnes während des Zeitraums von Mai 1996 bis Mai 2000, könne nicht abgeleitet werden, dass er zumindest ab Juni 2000 nicht ausbildungswillig gewesen sei. Zudem ergebe sich aus den Gesprächsvermerken der Berufsberater auch keine Arbeitsunwilligkeit seines Sohnes.

Das FG habe die Amtsermittlungspflicht verletzt. Es gehe von einer Drogenabhängigkeit seines Sohnes aus und begründet damit dessen Arbeitsunwilligkeit und Unzuverlässigkeit, ohne indes dafür den Sachverhalt ermittelt zu haben. Einziger Anhaltspunkt könne der Gesprächsvermerk des Berufsberaters vom sein. Dort sei vermerkt, der Sohn „kiffe noch immer”. Daraus ziehe das FG den Schluss auf einen fehlenden Ausbildungswillen und eine Unzuverlässigkeit, ohne dass es für diesen Sachverhalt in den Akten und in der mündlichen Verhandlung eine Bestätigung gegeben habe und ohne weitere Aufklärung.

Das FG habe keine medizinische Stellungnahme eingeholt. Das FG habe den Sachverhalt so vollständig wie möglich und bis zur Grenze des Zumutbaren, also unter Ausnutzung aller verfügbaren Beweismittel, aufzuklären, zumal er, der Antragsteller, im finanzgerichtlichen Verfahren nicht vertreten gewesen sei.

Das Drogenproblem sei auch nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Die Familienkasse habe lediglich den Vermerk des Berufsberaters vorgetragen. Er, der Antragsteller, habe indes keine Gelegenheit erhalten, sich hierzu zu äußern. Das Gericht habe ihn auch nicht dazu befragt. Das FG habe somit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag PKH zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde hängt vom Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO ab. Wird PKH für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, muss daher eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich ist oder das FG-Urteil auf einem Verfahrensmangel beruht.

2. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist weder aufgrund der Ausführungen des Antragstellers noch aufgrund des FG-Urteils erkennbar.

Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG besteht für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.

Nach der Rechtsprechung muss sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen (, BFH/NV 2004, 473). Da es sich um eine für den Kindergeldberechtigten günstige Anspruchsvoraussetzung handelt, trägt dieser die Feststellungslast für die entsprechenden Bemühungen des Kindes (, Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2005, 455, und des , nicht veröffentlicht —n.v.—, juris). Die Ausbildungsbereitschaft des Kindes muss sich durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (, EFG 2000, 221; vom III 20/97, EFG 1998, 477; des , EFG 2004, 210, und des , EFG 2002, 412). Andernfalls hätte es der Kindergeldberechtigte in der Hand, durch die bloße Geltendmachung der Ausbildungswilligkeit des Kindes den Anspruch auf Kindergeld bis zum 27. Lebensjahr zu verlängern (Urteile des Sächsischen  (Kg), n.v., juris, und des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 4 K 20115/00, n.v., juris). Es soll also insbesondere einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes wirksam begegnet werden (vgl. Felix in Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 63 Rdnr. D 95).

Auch die Finanzverwaltung (R 180b der Einkommensteuer-RichtlinienEStR—) und ganz überwiegend das Schrifttum halten entsprechende Nachweise für erforderlich (Jachmann in Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 32 Rdnr. C 26; Seiler in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 5. Aufl., § 32 Rdnr. 13; Heuermann in Blümich, Einkommensteuergesetz und Nebengesetze, § 32 EStG Rz. 90; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuergesetz, § 32 Rz. 427; Glanegger in Schmid, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 32 Rz. 43; Frotscher, Einkommensteuergesetz, § 32 Rz. 71; Greite in Korn, Einkommensteuergesetz, § 32 Rz. 51).

Dieser Nachweis der ernsthaften Bemühungen kann z.B. durch Bescheinigungen des Arbeitsamtes über die Meldung des Kindes als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle, durch Suchanzeigen in der Zeitung, durch direkte Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. den daraufhin erfolgten Zwischennachrichten oder auch Absagen erbracht werden (vgl. , n.v., juris; Jachmann, a.a.O., § 32 Rdnr. C 26). Regelmäßig müssen übliche und zumutbare Bemühungen nachgewiesen werden (vgl. Felix in Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 63 Rdnr. D 95).

Angesichts dieser in der Rechtsprechung und im Schrifttum in Übereinstimmung mit der Verwaltungsauffassung gebilligten Maßstäbe für die Erfüllung der Nachweispflicht durch den Kindergeldberechtigten ist nicht erkennbar, dass im Streitfall ein weiterer Klärungsbedarf besteht und dass die erstrebte Klärung über den konkreten Streitfall hinaus im Allgemeininteresse geboten ist.

Auch die Frage, wann ein Arbeitsuchender eigene Bemühungen nachweisen muss, bedarf keiner generellen Klärung. Soweit sich der Antragsteller auf die Hinweispflicht nach § 119 Abs. 5 Satz 2 SGB III beruft, betrifft diese Vorschrift das Verhältnis zum Arbeitsplatz bzw. Ausbildungsplatzsuchenden, nicht jedoch zum Kindergeldberechtigten. Mit der Übernahme des Kindergeldrechts in das Einkommensteuerrecht zum richtet sich das Verwaltungsverfahren im Übrigen allein nach der AO 1977 (vgl. , BFH/NV 2000, 1447).

Trifft den Kindergeldberechtigten die Feststellungslast, so hat er die Umstände aus seinem Herrschafts- und Wissensbereich nachzuweisen (, BFHE 198, 526, BStBl II 2002, 417, m.w.N.). Die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes sieht § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich vor (vgl. Felix, Kindergeldrecht, § 68 EStG Rz. 17).

Der Antragsteller hat sich auch nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob und ggf. in welchem Umfang aus dieser gesteigerten Mitwirkungspflicht auch eine Beweisvorsorgepflicht, zumindest die Pflicht zur Aufbewahrung auch dem Privatbereich zuzuordnender Belege besteht (vgl. dazu z.B. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 90 AO 1977 Rz. 3 ff., m.w.N.; Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 88 Rz. 9 und § 90 Rz. 3 f; ferner , BFHE 159, 98, BStBl II 1990, 280; , EFG 2001, 352). Der Antragsteller legt ebenso wenig dar, in welcher Weise ggf. abstrakte und generelle Vorgaben hinsichtlich einer solchen Beweisvorsorge zu entwickeln sein sollten.

3. Die vom Antragsteller gerügten Verfahrensmängel rechtfertigen ebenfalls keine Zulassung der Revision.

a) Mit der Rüge einer unzutreffenden Beweiswürdigung und einer darauf beruhenden vermeintlichen fehlerhaften Rechtsanwendung wird lediglich ein materiell-rechtlicher Fehler des angefochtenen FG-Urteils, also dessen inhaltliche Richtigkeit, behauptet, jedoch kein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensverstoß dargelegt (BFH-Beschlüsse vom IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289, und vom XI B 184/02, BFH/NV 2005, 368).

b) Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), weil das FG u.a. zu einer angeblichen Drogenabhängigkeit seines Sohnes nicht von sich aus weitere Beweise erhoben, insbesondere keine medizinische Stellungnahme eingeholt habe, ist ebenfalls nicht erkennbar. Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, welche konkreten, verfügbaren Beweismittel das FG hätte erheben müssen, was das voraussichtliche Ergebnis einer eventuellen Beweisaufnahme gewesen wäre und inwiefern das angefochtene Urteil —ausgehend von der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG— auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. dazu , BFH/NV 2005, 43).

c) Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlender Äußerungsmöglichkeit zu dem Drogenproblem rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

Bezieht sich der geltend gemachte Gehörsverstoß —wie im Streitfall— nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern nur mehr auf einzelne Feststellungen, so muss der Antragsteller darlegen, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung dieses Vorbringens eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (, BFH/NV 2004, 80). Daran fehlt es im Streitfall.

4. Da keine PKH bewilligt werden kann, kommt nach § 142 Abs. 2 FGO auch nicht die Beiordnung des Prozessvertreters in Betracht.

5. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Der erfolglose Antrag auf Gewährung von PKH löst keine Gerichtsgebühren aus (§ 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. Teil 6 des Kostenverzeichnisses, das für das PKH-Verfahren keine Gebühr vorsieht; vgl. auch  (PKH), BFH/NV 2004, 342).

Fundstelle(n):
UAAAB-66975