Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an einem Eigenheim
Leitsatz
1) Bei einem auf fremden Grund gebauten Eigenheim begründet das Einverständnis des Grundstückseigentümers mit der Gebäudeerrichtung
für sich in der Regel noch kein wirtschaftliches Eigentum des Gebäudebesitzers.
2) Wenn jedoch der Bauende aufgrund eindeutiger im voraus getroffener und tatsächlich durchgeführter Vereinbarungen die wirtschaftliche
Verfügungsmacht und Sachherrschaft - unter dauerndem Ausschluss des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers - deswegen innehat,
weil ihm allein Substanz und Ertrag des von ihm erstellten Gebäudes für dessen voraussichtliche Nutzungsdauer zustehen, dann
geht das wirtschaftliche Eigentum schon zu diesem früheren Zeitpunkt über.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1750 Nr. 22 JAAAB-66889
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