Zuführung zu einer Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung; Bilanzänderung nur im Zusammenhang mit Bilanzberichtigung
Leitsatz
1. Die Voraussetzung der Erdienbarkeit einer Pensionszusage ist auch im Falle der Erhöhung einer bereits bestehenden Zusage
zu prüfen.
2. Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung ist auch der relative Umfang der Pensionserhöhung im Vergleich zu der Gehaltsentwicklung
zu berücksichtigen.
3. Die Erhöhung einer Pensionszusage kann auch bei einem verbleibenden Erdienungszeitraum von 8 ½ Jahren ausschließlich durch
das Dienstverhältnis veranlasst sein.
4. Die fehlende tatsächliche Durchführung einer Erhöhungszusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter führt regelmäßig
zum Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe der unterlassenen Rückstellungen.
5. Der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen Bilanzänderung und Bilanzberichtigung setzt keine Identität der
Bilanzierungszeiträume voraus.
6. Bei einem Wechsel der Abschreibungsmethode kann der zeitliche Zusammenhang auch gewahrt sein, wenn die zu berichtigende
Ausübung eines Bilanzierungswahlrechts (Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG) lediglich in der Gestalt mittelbar Auswirkungen
auf andere Bilanzen hatte, dass diesen durch Verzicht auf eine gleichmäßige Verteilung keine Abschreibungsbeträge zugeordnet
worden waren.
Fundstelle(n): FAAAB-66886
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.09.2004 - 6 K 2701/02 K, G, AO
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