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BMF 08.12.1995 III B 5 - ZT 1170 - 27/95

Umsatzsteuer; | Zolltarifauskunft in unverbindlicher Form (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG)

In seiner Entscheidung v. - VII R 17/95 (NWB EN-Nr. 1670/95) führt der BFH aus, daß für USt-Zwecke im Zusammenhang mit Inlandslieferungen eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) nach den Bestimmungen des Zollkodex nicht erteilt werden darf. Gem. III B 5 - ZT 1170 - 27/95 sind deshalb ab sofort Anfragen über die zutreffende Einreihung von Waren für USt-Zwecke lediglich in unverbindlicher Form zu beantworten. Die Anfragenden sind über die Unverbindlichkeit der Auskunft entsprechend zu belehren. Das Verfahren selbst ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen zu der Erteilung von vZTA durchzuführen. Dies gilt auch für die durch die Auskunft entstehenden Kosten. Der Anfragende hat eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung abzugeben.

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