1. Spenden in Höhe von 10.000 DM und 15.000 DM an eine Gemeinde für einen Golfclub können in den Streitjahren 1988 und 1989
auch dann als sog. nicht abzugsfähige Beitrittsspenden anzusehen sein, weil sie vordergründig dem Erwerb der Mitgliedschaft
bzw. der Nutzung der Anlagen des Golfclub dienen, wenn die Satzung des Golfclubs keine Verpflichtung zum Spenden enthält und
auch bei der Nichtzahlung von Spenden keine eigentlichen Sanktionen im Sinne von Verlust der Spielberechtigung oder ähnlichem
drohen (Abgrenzung zum , BStBI II 1997, 794).
2. Die steuerrechtliche Einordnung von Aufwendungen als Spende im Sinne des § 10 b EStG obliegt verfassungsrechtlich allein
den damit befassten Finanzbehörden.
Fundstelle(n): DB 2006 S. 18 Nr. 1 DStRE 2006 S. 836 Nr. 14 EFG 2005 S. 1856 Nr. 23 GAAAB-66877
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