Umwandlung einer Produktionsgenossenschaft in eine eingetragene Genossenschaft
Grunderwerbsteuer
Leitsatz
1. Eine nach der Wiedervereinigung durch Umwandlung aus einer Produktionsgenossenschaft (PGH) hervorgegangene eingetragene
Genossenschaft kann nicht als mit der PGH rechtsidentisch angesehen werden.
2. Die Umwandlung ist nicht lediglich formwechselnder Natur, und wird mit der Eintragung der Gesellschaft, in die die PGH
umgewandelt werden soll, in das Register wirksam.
3. Bemessungsgrundlage für die bei der übertragenden Umwandlung anfallende Grunderwerbsteuer ist der Wert der übernommenen
Passiva als Gegenleistung. Diese ist nach der Boruttau'schen Formel im Verhältnis der Teilwerte aufzuteilen, wenn neben Grundbesitz
auch andere, nicht dem Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG unterfallende Vermögenswerte übertragen werden.
4. Erläuterungen zur Schätzung der Bemessungsgrundlage, wenn wie im Streitfall die Teilwerte der übertragenen Vermögensgegenstände
nicht ermittelt werden können, weil Unsicherheiten zu Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAB-66876
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 19.09.2000 - 6 K 1413/98
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