Unterkunftskosten für Zweitwohnung von 94 qm sind keine notwendigen Kosten einer doppelten Haushaltsführung
Leitsatz
1. Die Notwendigkeit von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung ist zu verneinen, soweit die Größe der Zweitwohnung
einer Einzelperson am Beschäftigungsort 60 qm überschreitet und damit den nach objektiven Kriterien erforderlichen Wohnraum
übersteigt.
2. Auch wenn zusätzlicher Raumbedarf für berufliche Arbeitsbesprechungen besteht, kommt ein weitergehender Werbungskostenabzug
nur unter den Voraussetzungen eines steuerlich berücksichtungsfähigen Arbeitszimmers in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 1253 Nr. 20 EFG 2005 S. 1758 Nr. 22 IAAAB-66872
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.02.2004 - 17 K 6386/02 E
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