Bayerisches Landesamt für Steuern - S 0123 - 3 St 41N

Zentrale Zuständigkeit für die ESt, KSt und LSt von im Ausland ansässigen
• Werkvertragsunternehmern und deren Arbeitnehmern
• Verleihern und Leiharbeitnehmern

1. Werkvertragsunternehmer und deren Arbeitnehmer

1.1. Baubereich

  • Unternehmer

    Für die Besteuerung von im Ausland ansässigen Unternehmen, die Bauleistungen i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 2 EStG erbringen, wurde durch das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom (BStBl 2001 I S. 602) in § 20a Abs. 1 AO eine bundesweite Zentralzuständigkeit geschaffen. Für diese Unternehmen ist ertragsteuerlich und lohnsteuerlich das Finanzamt zuständig, dem nach § 21 Abs. 1 S. 2 AO i.V.m. der UStZustV auch die Umsatzbesteuerung obliegt.

  • Arbeitnehmer

    Die Einkommensbesteuerung der mit einem Wohnsitz im Ausland ansässigen Werkvertragsarbeitnehmer des Baugewerbes richtet sich nach der umsatzsteuerlichen Zuständigkeit (§ 20a Abs. 3 AO i.V.m. der Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau, BStBl 2001 I S. 605).

    Die nach Länderzugehörigkeit bestehenden Zuständigkeiten für den Baubereich ergeben sich aus Karte 1 zu § 21 AO.

1.2. Nichtbaubereich

  • Unternehmer

  • Arbeitnehmer

Für die Besteuerung ausländischer Werkvertragsunternehmer und deren Arbeitnehmer, die nicht unter Tz. 1.1 fallen, gilt diese nach Herkunftsländern gegliederte Zuständigkeit nach § 21 AO nicht. Hier greift die zentrale bayerische Zuständigkeit aufgrund der bayerischen FAZustV i.d.F. der Dritten VO zur Änderung der FAZustV vom , GVBl S. 669 ein (vgl. auch Karte 1 zu Vor §§ 16 – 29 AO). Danach sind ab das Finanzamt München II bzw. das Zentralfinanzamt Nürnberg für diese Werkvertragsunternehmer und deren Arbeitnehmer zuständig.

2. Ausländische Arbeitnehmerverleiher und deren Arbeitnehmer

2.1. Einkommensbesteuerung (ESt, KSt) der ausländischen Verleiher

Die Zuständigkeit in Bayern richtet sich für diesen Personenkreis ausschließlich nach den §§ 19, 20 AO und den hierfür in Betracht kommenden Finanzämter, weil der Verleiher nicht unter den Personenkreis des § 20a Abs. 1 S. 1 AO (Einbringung von Bauleistungen) fällt.

2.2. Umsatzbesteuerung der ausländischen Verleiher

Die Zuständigkeit bestimmt sich nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. der UStZuStV.

2.3. Lohnsteuererhebung (§ 38 EStG) durch den ausländischen Verleiher

2.3.1. Arbeitnehmerüberlassung im Baubereich

Die Verwaltung der Lohnsteuer im Baubereich folgt der umsatzsteuerlichen Zuständigkeit (§ 20a Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 AO und UStZustV; s.a. Tz. 1.1).

Die nach Länderzugehörigkeit bestehenden Zuständigkeiten ergeben sich aus Karte 1 zu § 21 AO.

2.3.2. Arbeitnehmerüberlassung im Nichtbaubereich

Die Zuständigkeit ergibt sich aus der bayerischen FAZustV (s. Tz. 1.2). Die Regelung des § 20a Abs. 2 S. 1 AO wird durch Satz 2 für den Nichtbaubereich ausgeschlossen. Danach obliegt die Durchführung des Steuerabzugs nach § 38 Abs. 1 S. 2 EStG dem Finanzamt München II und dem Zentralfinanzamt Nürnberg.

2.4. Einkommensbesteuerung der ausländischen Leiharbeitnehmer

2.4.1. im Baubereich

Die Zuständigkeit richtet sich ausschließlich nach der umsatzsteuerlichen Zuständigkeit (§ 20a Abs. 3 AO und UStZustV i.V.m. der Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau, BStBl 2001 I S. 605).

2.4.2. im Nichtbaubereich

Es besteht keine zentrale Zuständigkeit, weil § 20a Abs. 2 und 3 AO und die Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau für den Nichtbaubereich keine Anwendung finden. Die Zuständigkeit bestimmt sich daher nach § 19 AO, insbesondere nach § 19 Abs. 2 S. 2 AO. Es kann jedoch auch eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO mit dem nach Tz. 2.3.2 zuständigen Arbeitgeberfinanzamt geschlossen werden, wenn dies zweckmäßig ist und der Arbeitnehmer zustimmt.

Hinweis:

Bezüglich der Zuständigkeit für Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt werden, wird auf Karte 2 zu § 19 AO verwiesen.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0123 - 3 St 41N

Fundstelle(n):
WAAAB-66850