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FG Köln 27.4.2005 2 V 1095/05, IWB 19/2005 S. 979

Abgabenordnung | keine Spontanauskunft wegen Steuerverkürzung nach dem EG-Amtshilfegesetz ohne Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für den Gesetzesverstoß

(1) Für die Erteilung einer Spontanauskunft nach § 2 Abs. 2 AHG-EG müssen objektive Anhaltspunkte für einen Gesetzesverstoß in Gestalt einer Steuerverkürzung bzw. Steuerumgehung vorliegen. (2) Der Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Spontanauskunft kann auch in der Verletzung des Steuergeheimnisses liegen (, EFG 2005, S. 1322). • Hinweis: Im Streitfall waren eine Domizilgesellschaft mit Sitz in Panama eingeschaltet worden und Provisionszahlungen auf Konten in Deutschland und der Schweiz geflossen, statt nach Russland, wo der Geschäftspartner seinen Sitz hatte. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 EG-AHG (entsprechend Art. 4 der EG-Amtshilferichtlinie 77/99/EWG v. ) können die Finanzbehörden der zuständigen Finanz...

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