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Stundung nach § 25 ErbStG bei Zuwendung nach § 13a ErbStG begünstigten Vermögens
Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist die Steuer insoweit zu stunden, als sie infolge des Abzugsverbots entstanden ist. Der Stundungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen der unter Beachtung des Abzugsverbots festzusetzenden und derjenigen Steuer, die ohne das Abzugsverbot entstanden wäre. Wird nach § 13a Abs. 4 Nr. 2 oder 3 ErbStG begünstigtes Vermögen zugewendet, ist bei der Berechnung des Stundungsbetrags die Belastung (Nutzungsrecht) nicht mit dem vollen Kapitalwert, sondern gemäß § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG nur mit einem im Hinblick auf die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG verhältnismäßig geminderten Betrag zu berücksichtigen. – Das Abstellen auf den wirtschaftlichen Zusammenhang der Schulden und Lasten mit dem nach § 13a ErbStG befreiten Vermögen entspricht dem § 103 Abs. 1 BewG und fand sich bis zur Streichung durch das JStG 1997 in § 118 Abs. 1 und 2 sowie § 121 BewG. Mit dem Merkmal des wirtschaftl...