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Anrechnung von Kapitalertragsteuer
In der Praxis treten derzeit Fälle auf, in denen die Einnahmen aus ausländischen Investmentanteilen im Rahmen des StraBEG nacherklärt wurden und die Anteilscheine in späteren Jahren veräußert bzw. zurückgegeben wurden. Im Veräußerungs-/ Rückgabejahr wird die Anrechnung der Kapitalertragsteuer beantragt. In diesen Fällen ist eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer – soweit diese auf die im Rahmen des StraBEG nacherklärten Einnahmen entfällt – aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG ausgeschlossen.