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Bilanzierung von Werklohnforderungen aus Bauverträgen
Werklohnforderungen über bereits fertig gestellte und vom Auftraggeber abgenommene Bauvorhaben sind grundsätzlich in voller Höhe bilanzsteuerrechtlich auszuweisen. Bestrittene Werklohnforderungen aus Bauverträgen können grundsätzlich erst am Schluss des Wirtschaftsjahrs angesetzt werden, in dem über den Anspruch rechtskräftig entschieden oder in dem in anderer Weise, z. B. aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten außergerichtlichen Einigung die Ungewissheit beseitigt worden ist.