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Straßenverkehrsrecht | Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung für unfallbeschädigtes Kraftfahrzeug
Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswerts des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs – unter Abzug des Restwerts – ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer (Regelumsatzsteuer i. S. des § 10 UStG, Differenzsteuer i. S. des § 25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer bei privatem Erwerb) enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an ().