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Betriebsübergang | Keine Pflicht zur Gleichbehandlung infolge Verschmelzung
Da mit der Verschmelzung die Identität der früheren Einzelbetriebe aufgelöst wird, gelten die bei diesen Betrieben durch Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Arbeitsbedingungen nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB arbeitsvertraglich fort. Gewährt der Rechtsnachfolger den übernommenen Arbeitnehmern weiterhin die Arbeitsvergütung, die sie von ihrem jeweiligen früheren Arbeitgeber erhalten haben, verstößt er nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, auch wenn dies zu unterschiedlicher Entlohnung für vergleichbare Tätigkeiten führt. Der Arbeitgeber vollzieht in diesem Fall nur die sich aus § 613a Abs. 1 BGB ergebenden Rechtsfolgen und trifft keine eigenständige Regelung ().