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Umsatzsteuer | Vorzeitige Auflösung eines Beratervertrags gegen „Schadensersatz” als sonstige Leistung
Wie der NWB UAAAB-66615 entschieden hat, kann die Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrags gegen „Schadensersatz” eine sonstige Leistung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 sein. – Anmerkung: Einmal mehr zeigt sich, dass der umsatzsteuerrechtliche Leistungsbegriff weit ist. Obwohl im Streitfall der Mandant der Anwaltssozietät den mehrjährigen Beratungsvertrag auf jeden Fall beenden wollte, hat der BFH die gezahlte Abfindung nicht als Schadensersatz anerkannt, weil bereits die (nach zähen Verhandlungen) ausgesprochene Zustimmung zur vorzeitigen Vertragsbeendigung eine steuerbare Leistung war.