Keine Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO allein wegen vorsorglicher Ladung zur mündlichen Verhandlung
Beginn des Beweisaufnahmeverfahrens
Erinnerung gegen Kostenfestsetzung
Leitsatz
1. Das Beweisaufnahmeverfahren beginnt mit der Beweisanordnung, die nicht notwendig einen förmlichen Beweisbeschluss im Sinne
des § 358 ZPO i.V.m. § 82 FGO voraussetzt. Es genügt vielmehr, dass die Beweisanordnung aus dem Verfahrensablauf nachweisbar
ist.
2. Eine vorsorgliche, mit der Angabe des (voraussichtlichen) Beweisthemas verbundene Ladung des Sohnes des Klägers als Zeuge
„zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme” kann nicht als Beweisanordnung gewertet werden und führt daher nicht zur Entstehung
einer Beweisgebühr.
3. Die „Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren” i.S. von § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO setzt im Finanzprozess eine Tätigkeit im Außenverhältnis
voraus, so dass der Rechtsanwalt entweder gegenüber dem Gericht oder gegenüber einem anderen Beteiligten tätig werden muss.
Eine Tätigkeit im Verhältnis zur eigenen Partei genügt insoweit nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAB-66563
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 23.08.2005 - 4 KO 888/05
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