Gegenvorstellung als statthafter Rechtsbehelf gegen Streitwertfestsetzungsbeschluss des FG
Streitwert bei im Wege der einstweiligen Anordnung erstrittener Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug bei Bauleistungen
einstweiliger Anordnung
Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung
Leitsatz
1. Gegen den mit der Beschwerde nicht anfechtbaren Beschluss, mit dem das Finanzgericht den Streitwert festgesetzt hat, ist
auch nach Einführung von § 133a FGO (Anhörungsrüge) weiter der Rechtsbehelf des Gegenvorstellung statthaft. Die Gegenvorstellung
enthält eine Anregung an das Gericht, den Streitwert nach § 63 Abs. 3 GKG zu ändern.
2. Weist das FG die Gegenvorstellung zurück, ist der Beschluss unanfechtbar.
3. Wird das FA im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug
bei Bauleistungen gemäß § 48b Abs. 1 S. 1 EStG befristet zu erteilen, ist als Streitwert der Auffangstreitwert nach § 52 Abs.
2 GKG von 5000 EUR anzusetzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAB-66562
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Beschluss v. 11.08.2005 - 2 V 429/04
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