Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer eines Finanzanwärters (Steuerbeamtenanwärter im gehobenen Dienst)
Leitsatz
1. Bei der Ausbildung zum Steuerbeamten im gehobenen Dienst sind Fachstudien an der Fachhochschule und berufspraktische Studienzeiten
am Finanzamt als Einheit zu betrachten.
2. Einem Finanzanwärter wird von seinem Arbeitgeber sowohl für seine Fachstudien und die Vorbereitung auf die Klausuren und
Inspektorenprüfung als auch für seine berufspraktischen Studienzeiten ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt.
3. Da dem Finanzanwärter für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, scheidet
ein Abzug von Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer aus.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.