1. Die formellen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dürfen nicht überspannt werden. Entscheidend ist vielmehr,
dass mit Hilfe der Aufzeichnungen – gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Belegen – durch das Finanzamt und das Finanzgericht
nachvollzogen werden kann, wann, zu welchem Zweck und in welchem Umfang der Steuerpflichtige das Kraftfahrzeug dienstlich
und wann und in welchem Umfang er es privat genutzt hat.
2. Daher ist ein Fahrtenbuch nicht schon deswegen nicht ordnungsgemäß, weil der Steuerpflichtige nicht bezüglich jeder einzelnen
Fahrt die Kilometerstände zu Beginn und zum Ende notiert hat. Es kann ausreichen, wenn der Steuerpflichtige tagtäglich zunächst
die gefahrenen Kilometer auf einem Klebezettel vermerkt hat und sodann zeitnah die Abfahrts- und Ankunftszeiten von und zu
seiner Wohnung, die Städte, in die er gefahren ist, ein Stichwort zum Anlass seiner Reise, sofern es sich nicht um eine Fahrt
Wohnung – Arbeitsstätte gehandelt hat, und die an dem jeweiligen Tag insgesamt dienstlich und privat gefahrenen Kilometer
in einer Monatsübersicht notiert hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2005 S. 2717 Nr. 50 DStRE 2006 S. 457 Nr. 8 StuB-Bilanzreport Nr. 24/2005 S. 1061 IAAAB-66551
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 03.03.2005 - 2 K 1262/00
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