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EU-Zinssteuer- und „steuerrückbehaltfreie” Geldanlagen in der Schweiz und in Liechtenstein
Seit dem wird die EU-Zinssteuer-Richtlinie 2003/48/EG (EU-RL) von allen EU-Mitgliedstaaten sowie u. a. von der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein verbindlich angewendet. Dabei wird die EU-Zinsbesteuerung entweder durch einen Quellensteuerabzug oder in Form einer Erfassung und Meldung der steuerpflichtigen Zinserträge vollzogen. Betroffen hiervon ist jeder „wirtschaftliche Eigentümer” i. S. von Art. 2 EU-RL, d. h. jede natürliche Person, die entweder eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt. Da darüber hinaus nur „grenzüberschreitende Zinszahlungen” betroffen sind, müssen Zahlstelle und effektiver Empfänger – Endempfänger – in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ansässig sein. Erfasst werden alle Zinszahlungen ungeachtet ihrer Herkunft. Dies bedeutet, dass auch Zinsen, die aus Quellen Dritter – Nicht-EU-Mitgliedstaaten – stammen, betroffen sind, sofern diese in Erfüllung der Schuld eines außerhalb der EU ansässigen Schuldners bezahlt werden. Allerdings gilt auch hier wieder die Einschränkung, dass die Zinszahlungen an eine natürliche Person geleistet werden müssen, die der effektive Empfänger ist.
Dies sind die wesentlichen von der EU-RL betroff...