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Keine Begünstigung eines aus der Veräußerung einer Beteiligung entstandenen Bankguthabens
Ein Bankguthaben, das aus der Veräußerung einer nicht ihrerseits in einem Betriebsvermögen gehaltenen mitunternehmerischen Beteiligung entstanden ist, kann auch in Kombination mit einer Rücklage nach § 6b EStG nicht als „ganzer Gewerbebetrieb” i. S. des § 13a Abs. 4 ErbStG angesehen werden. Denn der Mitunternehmer selbst hat niemals einen Gewerbebetrieb unterhalten. Ebenso wenig eröffnet er einen Betrieb dadurch, dass er seine Beteiligung veräußert, den Veräußerungserlös als Bankguthaben anlegt und den Veräußerungsgewinn buchtechnisch in eine Rücklage nach § 6b EStG einstellt (, nv).