Kauf und Bewertung einer Steuerberaterpraxis
3. Aufl. 2003
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2 Kauf einer Steuerberatungspraxis
2.1 Die Vertragsparteien
2.1.1 Der Veräußerer
41 Der Berufsangehörige tritt selbst als Veräußerer und damit als einer der Vertragsparteien auf, wenn er noch lebt. Es ist jedoch eine rechtsgeschäftliche Vertretung durch einen Dritten denkbar, wenn der Veräußerer aus besonderen Gründen, beispielsweise gesundheitlichen Belastungen, nicht im erforderlichen Umfang mitwirken kann. Sofern die Praxis verkauft wird, weil der Inhaber auf seine Zulassung als Steuerberater nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG verzichtet, ist eine Erwähnung im Vertragstext aus Gründen der Klarheit zu überlegen. Ein Zulassungsverzicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG gegenüber der zuständigen Behörde stellt ein Zeichen für die Beendigung der beruflichen Tätigkeit dar. Die Erklärung des veräußernden Berufsangehörigen und das Antwortschreiben der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Finanzbehörde sollte sich der Erwerber zeigen lassen und sogar in Betracht ziehen, eine Abschrift als Anlage dem Kaufvertrag beizuheften. Es kommen gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen den Veräußerer in Betracht, sofern er kurze Zeit nach dem Verkauf wieder eine berufliche Tätigkeit ausübt, in dem er die Zulassung erneut beantragt und anschließen...