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BAG 07.12.1995 2 AZR 772/94

Kündigungsschutz; | Verhältnis von Kündigungsschutzklage zu allgemeinem Feststellungsantrag (§ 4 KSchG)

In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (BAG AP Nr. 19 und Nr. 28 zu § 4 KSchG 1969) hat das entschieden, daß ein mit dem Antrag nach § 4 KSchG verbundener allgemeiner Feststellungsantrag gem. § 256 ZPO die Klagefrist auch hinsichtlich späterer Kündigungen wahre unabhängig davon, ob für diesen zusätzlichen Antrag schon von Anfang an ein besonderes Feststellungsinteresse bestanden habe; dies gelte jedenfalls dann, wenn sich der Arbeitnehmer noch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht auf die Sozialwidrigkeit der späteren Kündigung bzw. das Fehlen eines wichtigen Grundes i. S. von § 626 BGB beruft. Ob schon in dem bloßen Antragszusatz ,,. . . sondern fortbesteht'' ein allgemeiner Feststellungsantrag gem. § 256 ZPO gesehen werden kann (verneinend

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