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Höhe des geldwerten Vorteils bei Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens
Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils eines Arbeitnehmers, der ein Arbeitgeberdarlehen erhält, kann die Finanzverwaltung Durchschnittswerte festsetzen. Die Regelung in Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 mit einem Darlehenszinssatz von 6 % ist nicht am Marktgeschehen orientiert. Das FG hat im Urteilsfall den marktüblichen Zins anhand der Monatsberichte der Deutschen Bundesbank ermittelt. Das FG Hamburg hatte im Urteil vom - V 280/01 ähnlich entschieden und ebenfalls den Mindestzinssatz in den LStR verworfen. Gegen beide Urteile sind beim BFH Revisionen anhängig (BFH-Az.: VI R 32/05 und VI R 18/05).