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Eigentümerähnliche Stellung des Leasingnehmers
Eine von § 1 Abs. 2 GrEStG erfasste Rechtsposition des Leasingnehmers besteht nur dann, wenn diesem Befugnisse an dem Leasingobjekt eingeräumt werden, die über die Befugnisse eines Pächters deutlich hinausgehen und ihn hinsichtlich Nutzung, Substanz, Beteiligung bzw. Veräußerung eine einem Eigentümer nahekommende Stellung geben.