Handbuch des GmbH-Konzerns
1. Aufl. 2004
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Teil B: Konzernsteuerrecht
1. Einleitung
B 1 Die Besteuerung verbundener Unternehmen in Deutschland knüpft an einen wirtschaftlichen und konzernrechtlichen Sachverhalt an, der im Steuerrecht als Organschaft bezeichnet wird. Der Anwendungsbereich der Organschaftsbesteuerung reicht von Unternehmenszusammenschlüssen, bei denen nur Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) als herrschende und abhängige Unternehmen beteiligt sind, bis zu Verbindungen, bei denen Personengesellschaften oder Einzelunternehmen als Konzernspitze und Kapitalgesellschaften als abhängige Gesellschaften fungieren. Nicht von der Organschaftsbesteuerung erfasst werden Konzerne, in die Personenunternehmen als abhängige Unternehmen eingegliedert sind.
B 2 Konzerne bzw. verbundene Unternehmen i. S. des Handels- oder Gesellschaftsrechts werden nicht automatisch als steuerliche Organschaft behandelt; vielmehr müssen durch Mutter- und Tochtergesellschaft bestimmte, vom Gesetzgeber genau vorgeschriebene, sachliche und persönliche Bedingungen erfüllt werden. Fehlen diese, gelten für die Konzernunternehmen die allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung. Innerhalb di...