Sonderbilanzen
1. Aufl. 2004
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2. Teil: Gründungsbilanzen
S. 14
A. Einordnung in ein System von Sonderbilanzen
I. Gründungsbilanz als Darstellung der Vermögens- und Finanzlage bei Unternehmensgründungen
Gemäß § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB hat „der Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes (…) einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, …) aufzustellen.” Der Gesetzgeber formuliert somit deutlich den Anspruch an einen Unternehmensgründer, vom Beginn seiner unternehmerischen Aktivität an Rechnung zu legen. Die erste Bilanz eines neu gegründeten Unternehmens bildet die Grundlage für die Rechnungslegung des Unternehmens und ist somit zwingend zu Beginn des Handelsgewerbes zu erstellen. Der Begriff Eröffnungsbilanz kann in diesem Zusammenhang in die Irre führen, da der Gesetzgeber auch die zur Wahrung der Bilanzidentität notwendige und regelmäßig zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Bilanz als Eröffnungsbilanz bezeichnet. Die hier zu behandelnde Eröffnungsbilanz ist weitaus enger definiert und betrachtet nur die im Rahmen einer Unternehmensgründung aufzustellende Bilanz. Diese ...