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Verwendungsverbot im Steuerstrafverfahren
Schutz vor Zwang zur Selbstbelastung durch Verwendungsverbot
Der (NJW 2005 S. 763) entschieden, dass zutreffende Angaben des Steuerpflichtigen, die dieser in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren macht, im Steuerstrafverfahren einem Verwendungsverbot unterliegen, soweit sie zu einer mittelbaren Selbstbelastung für zurückliegende strafbefangene Besteuerungszeiträume führen. Diese Entscheidung schafft die lang erhoffte Rechtssicherheit für die Beratungspraxis. Jedoch lässt der Beschluss die Frage offen, inwieweit dem Verwertungsverbot Fernwirkung zukommt.
I. Ausgangsproblem
Gegen den Steuerpflichtigen ist wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung hinsichtlich der Jahre 01–03 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Im Jahr 05 fordert die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 04 auf. Lassen die verlangten Angaben für das Jahr 04 Rückschlüsse auf die tatsächliche Höhe der (verschwiegenen) Einnahmen in den Jahren 01–03 zu, läuft der Steuerpflichtige Gefahr, sich durch wahrheitsgemäße Angaben mittelbar selbst zu belasten. Da bereits ein Strafverfahren bezüglich der Jahre 01–03 eingeleitet worden ist, kann durch nunmehr wahrheitsgemäße...