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NWB Nr. 40 vom Seite 3349

Grundsteuer für selbstgenutztes Wohneigentum

Wie berichtet, ist zurzeit zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1644/05 anhängig (s. dazu ausführlich Balke, Beratung aktuell 36/2005).

Nach Auffassung des DStV ist daher gegen die Festsetzung der Grundsteuer ein Rechtsbehelf einzulegen. Dies kann, je nach Bundesland, der Einspruch (Stadtstaaten), der Widerspruch oder die Klage (Niedersachsen) sein. Dies geht aus der Rechtsbehelfsbelehrung hervor, die dem Grundsteuerbescheid beigefügt ist. Einzelne Gemeinden wählen statt eines Grundsteuerbescheids die öffentliche Bekanntmachung. Diese hat die gleiche Wirkung wie ein Bescheid (§ 27 Abs. 3 GrStG).

Der Rechtsbehelf ist grundsätzlich nur innerhalb der gesetzlichen Rechtsbehelfsfrist möglich. Bescheide, die bereits Anfang des Jahres ergangen sind, dürften in der Regel unanfechtbar geworden sein.

Das Widerspruchsverfahren kennt vom Grundsatz her kein Ruhen des Verfahrens. Durch Kommunalabgabengesetze könnte allerdings die Abgabenordnung für anwendbar erklärt sein, so dass § 363 AO anwendbar ist. Weiterhin wird teilweise auch ohne Anwendung dieser Vorschrift der Widerspruch zunächst nicht weiter bearbeitet, was einem Ruhen des Verfahrens gleichkommt...

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