Häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung für ehrenamtliche Tätigkeiten
Leitsatz
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das für ehrenamtliche Tätigkeiten genutzt wird, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, da es sich nicht um erwerbssichernde Aufwendungen handelt. Die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Aufwendungen für ein beruflich/ betrieblich genutztes Arbeitszimmer ergibt sich aus den §§ 4 und 9 EStG und folgt aus dem von Verfassungs wegen zu beachtenden objektiven Nettoprinzip. Auch Schuldzinsen sind steuerlich nur abziehbar, wenn sie im Rahmen einer Einkunftsart anfallen, so dass es sich um Betriebsausgaben oder Werbungskosten i. S. der §§ 4 oder 9 EStG handelt.
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) formulierten Fragen sind nicht klärungsbedürftig. Denn sie lassen sich anhand der gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts —BVerfG— eindeutig in dem vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) und Finanzgericht (FG) entschiedenen Sinne beantworten.
1. Der Kläger sieht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin, dass er für seine umfangreiche Arbeit im öffentlichen Interesse ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, eine anderen Steuerbürgern (z.B. Lehrern, Berufsrichtern) gewährte steuerliche Ermäßigung jedoch nicht erhalte.
a) Der Kläger verkennt damit den Charakter des Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzugs. Denn es handelt sich dabei nicht um eine steuerliche Ermäßigung für besondere Opferbereitschaft beruflicher oder außerberuflicher Art. Die Abziehbarkeit von Werbungskosten/Betriebsausgaben ist vielmehr deshalb verfassungsrechtlich geboten, weil der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen unterliegt. Das ist der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den betrieblichen/beruflichen Erwerbsaufwendungen sowie den privaten existenzsichernden Aufwendungen andererseits (s. und 1735/00, BStBl II 2003, 534 unter C I. c). Deshalb sind Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit gemäß § 4 und § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) —wie auch existenzsichernde Aufwendungen im Rahmen von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen— grundsätzlich steuerlich abziehbar (BVerfG in BStBl II 2003, 534).
b) Zu den erwerbssichernden Aufwendungen gehören auch die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers, wenn es ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich betrieblichen oder beruflichen Zwecken dient (vgl. , BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162). Auf die Frage, ob dadurch höhere Einkünfte erzielt werden, kommt es dagegen —anders als der Kläger meint— ebenso wenig wie bei anderen Betriebsausgaben/Werbungskosten an. Allerdings ist der Abzug der Erwerbsaufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG eingeschränkt. Dazu war der Gesetzgeber berechtigt, weil die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer die private Lebensführung berühren (BVerfG in BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162, 164).
c) Bei den Aufwendungen des Klägers für sein häusliches Arbeitszimmer handelte es sich —wie unstreitig ist— weder um Aufwendungen für eine Erwerbstätigkeit i.S. der §§ 4 oder 9 EStG noch um existenzsichernde Aufwendungen. Anders als Erwerbsaufwendungen oder existenzsichernde Aufwendungen können sie daher steuerlich nicht abgezogen werden.
d) Die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Aufwendungen für ein beruflich/betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer ergibt sich aus § 4 und § 9 EStG und folgt aus dem von Verfassungs wegen zu beachtenden objektiven Nettoprinzip. Deshalb sind auch bei den vom Kläger als Vergleichsgruppe angesprochenen Lehrern oder Richtern Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dem Grunde nach nur dann steuerlich abziehbar, wenn sie es ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich nutzen. Dementsprechend können auch Lehrer oder Richter die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht abziehen, wenn sie es in einem nicht unerheblichen Umfang für außerberufliche Zwecke nutzen; dazu zählen auch ehrenamtliche Tätigkeiten. Die vom Kläger unterstellte Ungleichbehandlung liegt daher nicht vor.
2. Entsprechendes gilt für den vom Kläger begehrten Schuldzinsenabzug. Auch Schuldzinsen sind steuerlich nur abziehbar, wenn sie im Rahmen einer Einkunftsart anfallen, so dass es sich um Betriebsausgaben oder Werbungskosten i.S. der §§ 4 oder 9 EStG handelt. Daran fehlt es vorliegend, wie unstreitig ist.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 2000 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 47/2005 S. 3922
UAAAB-66077