Kein schuldhaftes Verhalten eines GmbH-Geschäftsführers, dem die Beantragung des Gesamtvollstreckungsverfahrens durch die
Gesellschafter untersagt wird
Haftung für Umsatzsteuer
Leitsatz
Der Geschäftsführer einer GmbH handelt nicht haftungsbegründend schuldhaft, wenn er innerhalb von zwei Monaten nach der Übernahme
seines Amtes die Aufgaben und Verbindlichkeiten der Gesellschaft feststellt, sodann mit dem Ziel der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens
über das Vermögen der Gesellschaft eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberuft, die ihm dies jedoch untersagt
und ihn von seinen Aufgaben beurlaubt. Bei dieser Sachlage haftet der Geschäftsführer nicht wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen
und Nichtzahlung für Steuerschulden der Gesellschaft.
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 291 Nr. 5 EFG 2005 S. 1658 Nr. 21 KÖSDI 2005 S. 14899 Nr. 12 WAAAB-65985
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Online-Dokument
FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 17.08.2005 - 4 K 968/02
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