Bemessungsgrundlage bei Unternehmenskauf zu symbolischem Kaufpreis
Übernahme von Rückstellungen als Gegenleistung
Leitsatz
1. Wird ein Unternehmen mit erheblichem Anlagevermögen (Buchwerte der Aktiva fast 6 Mio. DM, davon Grundstücke 3,3 Mio.) und
erheblichem Finanzierungspotenzial (eingetragene, nicht mehr valutierende Grundschulden von 6,2 Mio. DM) zwischen fremden
Dritten zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 DM veräußert, ohne dass bezifferbare Verluste des Veräußerers übernommen wurden
oder eine Schenkungsabsicht erkennbar wäre, bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach den für den Grundbesitz bestandskräftig
festgestellten Grundstückswerten.
2. Verbindlichkeitsrückstellungen und Aufwandsrückstellungen sind zukünftiger, ungewisser Aufwand, dessen Übernahme nicht
als Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne gewertet werden kann.
3. Die Übernahme personalbezogener Rückstellungen für in der Vergangenheit begründete Sachverhalte kann eine sonstige Leistung
im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative GrEStG darstellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1359 Nr. 22 EFG 2005 S. 1957 Nr. 24 TAAAB-65973
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Online-Dokument
FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 10.05.2005 - 3 K 1500/02
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