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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 3 K 1500/02 EFG 2005 S. 1957 Nr. 24

Gesetze: GrEStG 1997 § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1GrEStG 1997 § 9 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BewG 1991 § 146

Grunderwerbsteuer

Bemessungsgrundlage bei Unternehmenskauf zu symbolischem Kaufpreis

Übernahme von Rückstellungen als Gegenleistung

Leitsatz

1. Wird ein Unternehmen mit erheblichem Anlagevermögen (Buchwerte der Aktiva fast 6 Mio. DM, davon Grundstücke 3,3 Mio.) und erheblichem Finanzierungspotenzial (eingetragene, nicht mehr valutierende Grundschulden von 6,2 Mio. DM) zwischen fremden Dritten zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 DM veräußert, ohne dass bezifferbare Verluste des Veräußerers übernommen wurden oder eine Schenkungsabsicht erkennbar wäre, bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach den für den Grundbesitz bestandskräftig festgestellten Grundstückswerten.

2. Verbindlichkeitsrückstellungen und Aufwandsrückstellungen sind zukünftiger, ungewisser Aufwand, dessen Übernahme nicht als Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne gewertet werden kann.

3. Die Übernahme personalbezogener Rückstellungen für in der Vergangenheit begründete Sachverhalte kann eine sonstige Leistung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative GrEStG darstellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1359 Nr. 22
EFG 2005 S. 1957 Nr. 24
TAAAB-65973

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 10.05.2005 - 3 K 1500/02

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