Ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG für Umsätze aus Milchleistungs- und Milchqualitätsprüfungen
Umsatzsteuer 1996 bis 1999
Leitsatz
Umsätze aus Leistungen eines Vereins für seine Mitglieder (Landwirte), die unmittelbar der Leistungs- und Qualitätsprüfung
in der Milchwirtschaft dienen und direkt auf die Feststellung des Leistungs- und Qualitätsstandes in der Milchwirtschaft gerichtet
sind, wie Tankkontrollen, bei denen überprüft wird, ob die Zuleitung von Milch aus dem Tank des Landwirts in den Tanker des
Milchfahrers und dessen Tank selbst den Qualitätsanforderungen entsprechen, Leistungen der Überprüfung der Melkanlagen sowie
Futterprobenuntersuchung über die Qualität des Futters, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG.
Leistungen des Vereins aus Beratungen auf Anfrage von Mitgliedern über die eingesetzte Technik, Qualität und das Futter sowie
zur Frage, ob die Anschaffung von Maschinen und Vorrichtungen und ob bestimmte Haltungsformen empfehlenswert sind, unterliegen
dagegen dem Regelsteuersatz.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1978 Nr. 24 JAAAB-65972
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 10.05.2005 - 3 K 2406/03
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