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BBKM 2/2005 S. 32

Beiträge zur Berufshaftpflicht als geldwerter Vorteil?

Unter bestimmten Voraussetzungen sind die von einem Unternehmen für dessen Vorstände/Geschäftsführer entrichteten Beiträge zu einer D&O-Versicherung als geldwerter Vorteil lohnsteuerpflichtig. Dies ist dann der Fall, wenn die Versicherung in erster Linie im Interesse des versicherten Organs und nicht im Unternehmensinteresse abgeschlossen wurde. Letzteres kann aber nur dann angenommen werden, wenn der Versicherungsanspruch dem Unternehmen als Versicherungsnehmer zusteht, das Management in seiner Gesamtheit versichert ist und für die Prämienkalkulation keine individuellen, sondern Unternehmensdaten maßgeblich waren ( IV C 5 – S 2332 – 8/02; vgl. aber auch , VersR 2005 S. 540).

Vereinzelt wird von der Finanzverwa...