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Reisevertragsrecht; | unfeine Tischmanieren
Ein Reisemangel - der einen Minderungsanspruch bezüglich des Reisepreises rechtfertigen könnte (vgl. § 651d BGB) - liegt nicht darin, daß in einem Luxushotel Gäste aus einem (überbuchten) Nachbarhotel niedrigerer Kategorie untergebracht werden. Dies gilt auch dann, wenn sich Gäste aus dem Nachbarhotel durch Körpergeruch, Rülpsen und dadurch auszeichnen, daß sie in Badekleidung zum Essen erscheinen. Hierbei handelt es sich um typische (wenn auch nicht feine) Erscheinungen eines Strandhotels und somit um bloße Unannehmlichkeiten, die rechtlich nicht erheblich sind. Das Fehlen eines Casinobetriebes kann nur dann einen Reisemangel darstellen, wenn das Spielcasino als Eigenschaft der Reiseleistung ausdrücklich oder stillschweigend zugesichert wurde. Bucht der Reisende nach einem Sonderangebot, in dem (ab...