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BGH 19.9.2005 II ZR 372/03, IWB 18/2005 S. 977

Zivilrecht, Grundbesitz und Zwangsvollstreckung | Rechts- und Parteifähigkeit liechtensteinischer Kapitalgesellschaften mit tatsächlichem Verwaltungssitz in der Bundesrepublik

Der ) die Klage einer nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gegründeten und in das Öffentlichkeitsregister eingetragenen AG, deren tatsächlicher Verwaltungssitz sich in der Bundesrepublik befindet, für zulässig erklärt. Das Gericht hält die Klägerin für rechts- und parteifähig. Unter Bezugnahme auf seine neuere Rechtsprechung zur Anwendung der Gründungstheorie bei Kapitalgesellschaften, die im EU-Ausland gegründet wurden (vgl. ), hat er die Rechts- und Parteifähigkeit mit Art. 31 EWR-Abkommen, das u. a. auf die ehemaligen EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen Anwendung findet, begründet. Diese Bestimmung regele die Niederlassungsfreiheit entsprechend Art. 43 EGV. • Hinweis: Mit diesem Urteil hat der für Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH die bisher vom III. Zivilsenat offen gelassene Frage, ob die Gründungstheorie auch außerhalb des EU-Rechtsraums anzuwenden sei, zumindest für die EWR-Staaten eindeutig beantwortet.

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